Das Oberlandesgericht Oldenburg hat am 29.11.2010 (Az.1 Ss 166/10)
entschieden, dass auch das unwissentliche Überspielen von kinderpornografischen Dateien den Straftatbestand des Besitzes von kinderpornografischen Schriften (§ 184 b StGB) erfüllt.
Angeklagt war in diesem Verfahren ein Mann, auf dessen PC Bild- und Videodateien mit kinderpornografischem Material gefunden worden waren. Der Beschuldigte hatte angegeben, dass er auf einem Flohmarkt CD-Datenträger gekauft und diese auf seinen Rechner überspielt. Dabei habe er nicht immer den Inhalt der Dateien überprüft. Bei einigen Dateien habe er kinderpornografische Bilder gefunden und dann die CDs vernichtet und die Dateien sofort wieder gelöscht.
Das Amtsgericht Cloppenburg hatte den Mann zu einer Geldstrafe verurteilt und seinen Rechner eingezogen. Er habe, so das Gericht, mit der Möglichkeit gerechnet, dass er kinderpornografisches Material auf seinem Rechner gespeichert habe und dies auch gebilligt.
Gegen das amtsgerichtliche Urteil legte der Angeklagte Revision zum Oberlandesgericht ein, dies blieb aber erfolglos. Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte die Rechtsauffassung des Amtsgerichts Cloppenburg. Auch wer unwissentlich kinderpornografische Bilddateien auf seinen Rechner überspiele, mache sich wegen Besitzes von kinderpornografischen Schriften strafbar, so das Gericht. Der Angeklagte habe bedingt vorsätzlich gehandelt, da er den Besitz solcher Dateien für möglich gehalten habe.