In den letzten Jahren und Monaten wird im Bereich Verbreitung und Besitz von Kinderpornografie (§ 184 b Strafgesetzbuch) vermehrt ermittelt. Im Rahmen zahlreicher Ermittlungsaktionen im Internet sind viel Menschen in den Fokus der Ermittlungsbehörden geraten. Die Strafen sind empfindlich!
Im Folgenden möchte ich einige Fragen kurz beantworten.
1. Was droht an Strafe?
Der Strafrahmen im Gesetz liegt bei Besitz von Kinderpornografie bei Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Bei Verbreitung von Kinderpornografie beträgt der Strafnahmen nach dem Gesetz Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Welche Strafe konkret droht, hängt von vielen Faktoren (Nachtatverhalten, Qualität der Bilder etc.) ab.
2. Kommt es zwingend zu einer Hauptverhandlung?
Eine öffentliche Verhandlung – eventuell mit Presse auf der Zuschauerbank – wollen Mandanten in der Regel unbedingt vermeiden. Ob es zu einer mündlichen Verhandlung kommt, ist eine Frage des jeweiligen Falles. Der Verteidiger kann versuchen, das Verfahren durch eine Einstellung oder durch Anregung des Strafbefehlsverfahrens zu beenden.
3. Kann mir ein Strafverteidiger überhaupt helfen?
Ja. Insbesondere steht nur dem Verteidiger ein umfassendes Recht auf Akteneinsicht zu. Nur nach Akteneinsicht kann eine optimale Verteidigungsstrategie entwickelt werden. Zudem kann der Verteidiger versuchen, im Gespräch mit Staatsanwaltschaft oder Gericht bestimmte Ziele (z.B. Einstellung des Verfahrens) zu erreichen. Alleine werden Sie diese Ziele keinesfalls erreichen können. Sie sollten daher in einem möglichst frühen Stadium des Verfahrens einen Verteidiger beauftragen.
4. Die Polizei kommt zu einer Hausdurchsuchung, was mache ich?
In der Regel erfahren Beschuldigte von dem Verfahren gegen Sie dadurch, dass die Polizei mit einem Hausdurchsuchungsbefehl vor der Tür steht. Während der Durchsuchung sollten Sie keinesfalls Angaben durch Sache machen. Bleiben Sie ruhig, lassen Sie sich eine Kopie des Durchsuchungsbefehls und des Beschlagnahmeverzeichnisses aushändigen und kontaktieren Sie so schnell wie möglich einen Strafverteidiger. Dieser kann die Rechtmäßigkeit der Hausdurchsuchung überprüfen und Akteneinsicht beantragen.
5. Was fällt alles unter Kinderpornografie?
Grundsätzlich sind kinderpornografische Bilder alle die, die eine sexuelle Handlung von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben. Strafbar sind auch sogenannte Posingbilder (Bilder von Kindern in sexuell aufreizenden Posen).
6. Kommt es zwangsläufig zu einer Vorstrafe?
Entscheiden für diese Frage ist der Einzelfall. In bestimmten Fällen kommt eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage in Betracht. Dies wird in der Regel nur bei Besitz von kinderpornografischen Bildern und nicht bei Verbreiten in Betracht kommen.
Besonderes Augenmerk sollte auf das erweiterte Führungszeugnis gelegt werden.
7. Was ist Verbreiten von Kinderpornografie?
Die Verbreitung ist in zahlreichen Varianten denkbar. Meist handelt es sich um eine Verbreitung im Internet im Wege des filesharings oder in speziellen Tauschbörsen.
8. Wird mir im Falle einer Verurteilung gekündigt werden?
Sie müssen damit rechnen, dass ein Strafverfahren wegen des Besitzes von Kinderpornografie auch arbeitsrechtliche Folgen hat. Dies gilt natürlich insbesondere dann, wenn Sie beruflich mit Kindern arbeiten oder wenn Sie auf Ihrem PC am Arbeitsplatz Bilder gespeichert haben.
9. Ist schon das Betrachten von Kinderpornografie strafbar?
Das Oberlandesgericht Hamburg hat in einem Revisionsurteil vom 15.02.2010 entschieden, dass sich ein Internetnutzer, der kinderpornografische Bilder ansieht, nach § 184 b Abs. 4 StGB strafbar mache. Es sei -so das Gericht- für die Strafbarkeit nicht erforderlich, dass der Internetnutzer Daten auf seinem Rechner speichern wolle oder Kenntnis von einer automatischen Abspeicherung habe. Für den Besitz sei es ausreichend, wenn der Nutzer gewollt und bewusst eine Seite aufrufe und sich die Bilder ansehe.
10. Wie schnell sollte ich einen Anwalt beauftrage?
So schnell es geht! Im Ermittlungsverfahren werden die Weichen für ein eventuelles späteres Hauptverfahren gestellt.