Mandanten, gegen die wegen Besitzes von Kinderpornografie ermittelt wird, fürchten meistens auch berufliche Nachteile bzw. eine Entlassung. Dies gilt natürlich erst recht für Mandanten in Berufen wie Lehrer, Studienrat oder andere Beamte.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass der Besitz von Kinderpornografie nicht zwingend zur Entfernung aus dem Dienst führen müsse. Im zugrunde liegenden Fall waren ein Studienrat und ein Zollinspektor wegen Besitzes von Kinderpornografie zu Geldstrafen verurteilt worden. In den anschließenden Disziplinarverfahren waren die Beamten aus dem Dienst entfernt worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat Urteile aufgehoben und die Verfahren an die jeweiligen Oberverwaltungsgerichte zurückverweisen.
Grundsätzlich ist es so, dass außerdienstliche Verstöße gegen Dienstpflichten eines Beamten nur dann disziplinarrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen, wenn sie geeignet sind, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder für das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Bei Besitz von Kinderpornografie wird dies bejaht. Argument dafür ist, dass derjenige, welcher Kinderpornografie beziehe, damit die Nachfrage nach Kinderpornografie steigere. Dies führe dann wiederum zum sexuellen Missbrauch von Kindern.
Welche disziplinarrechtliche Maßnahme angemessen ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Entscheiden ist unter anderem, ob die begangene Straftat einen Bezug zur Amtsausübung aufweist oder lediglich das Ansehen des Beamtentums beeinträchtigt. Eine Entfernung aus dem Dienst darf nur unter besonderen Umständen erfolgen.
Sollte gegen Sie wegen Besitzes von Kinderpornografie ermittelt werden, so sollten Sie sich professionell verteidigen lassen!