Verjährung bei Sexualdelikten

Häufig kommt es bei Sexualdelikten vor, dass diese erst viele Jahre später zur Anzeige gebracht werden. Insbesondere bei sexuellem Missbrauch von Kindern ist eine späte Strafanzeige, die erst im Erwachsenenalter gestellt wird, eine in der Praxis oft vorkommende Situation. Es stellt sich dann die Frage, ob die Straftat überhaupt noch verfolgt werden kann oder ob bereits Verjährung eingetreten ist. Sofern eine Straftat verjährt ist, darf diese nämlich nicht mehr verfolgt werden.

 

Grundsätzlich ist es so, dass für die Frage der Verjährung die Schwere der vorgeworfenen Straftat entscheidend ist. Die Verjährung beginnt dabei mit der Beendigung der Straftat. Bei Sexualdelikten gibt es bei einigen Delikten die Besonderheit, dass die Verjährungsfrist erst beginnt, wenn das Opfer volljährig geworden ist. Zu beachten ist bei der Verjährung weiter, dass diese durch Handlungen wie der ersten Vernehmung des Beschuldigten unterbrochen werden.

 

Im Folgenden ist die Verjährung einzelner Tatbestände aus dem Sexualstrafrecht kurz dargestellt:

 

1. Sexueller Missbrauch von Kindern, § 176 StGB

Bei diesem Tatbestand muss zunächst unterschieden werden, ob von dem Täter sexuelle Handlung an dem Kind vornimmt oder an sich vornehmen lässt. Bei dieser Variante des sexuellen Missbrauchs beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre.

 

Kommt es zu keinem Körperkontakt zwischen dem Kind und dem Täter, so beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.

Die Verjährungsfrist beginnt frühestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers.

 

2. Schwerer sexueller Missbrauch, § 176 a StGB

 

Liegt ein Fall des schweren sexuellen Missbrauch vor, so beträgt die Verjährungsfrist 20 Jahre. Ein schwerer Fall ist gegeben, wenn der Täter mit dem Kind den Beischlag vollzogen hat oder sonstige Handlungen vollzogen worden sind, die mit einem Eindringen in den Körper des Kindes verbunden sind (z.B. Einführen eines Fingers in die Scheide).

Auch hier beginnt die Verjährung erst mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres des Opfers.

 

3. Vergewaltigung/sexuelle Nötigung, § 177 StG

 

Die Verjährungsfrist beträgt 20 Jahre. Bei minderjährigen Tatopfern beginnt diese wiederum erst mit Erreichen des 18.Lebensjahres zu laufen.

 

Wichtig:

Sollte gegen Sie wegen eines Sexualdelikts ermittelt werden, so sollten Sie den Vorwurf unbedingt ernst nehmen! Ihnen droht eine Haftstrafe. Anwaltliche Hilfe von Anfang an ist daher unbedingt sinnvoll. Keinesfalls sollten Sie selbst gegenüber der Polizei Angaben machen. Zunächst sollte Ihr Rechtsanwalt Akteneinsicht nehmen. Erst nach Akteneinsicht kann die weitere Verteidigung geplant werden.