Mit Urteil vom 27. September 2011 hat der Bundesgerichtshof (Az. 4 StR 454/11) eine Verurteilung des Landgerichts Rostock wegen sexuellen Missbrauchs aufgehoben. Das Landgericht hatte den Angeklagten unter anderem wegen versuchten sexuellen Missbrauchs gem. § 176 Abs. 1 Fall 2, Abs. 6 Halbsatz 1, 23 Abs. 1, 22 StGB verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte eine Grundschülerin auf der Straße aufgefordert, seinen Penis anzufassen.
Der BGH hat entschieden, dass in dieser Aufforderung nur dann ein unmittelbares Ansetzen zu Tat (und damit ein Versuch) zu sehen sei, wenn der Angeklagte angenommen habe, dass es auf offener Straße zu sexuellen Handlungen kommen werde. Dazu habe das Landegericht keine Feststellungen getroffen, ein solcher Tatplan verstehe sich aber laut BGH nicht von selbst.
Die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Rostock zurückverwiesen worden.