Den wenigstens Menschen ist bekannt, dass eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs auch erfolgen kann, wenn kein körperlicher Kontakt zwischen Täter und Opfer stattgefunden hat.
Besondere Probleme wirft die Tatbestandsalternative des § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB auf. Nach dieser Alternative kann wegen sexuellen Missbrauchs verurteilt werden, wer durch „pornographischen Darstellungen entsprechenden Reden“ auf ein Kind einwirkt.
Das OLG Dresden hat am 13.08.2009 entschieden, dass der Tatbestand lediglich verlangt, dass die Reden pornographischen Darstellungen entsprechen müssen. Eine Einschränkung des Tatbestandes auf pornographisches Material im engsten Sinne sei nicht durchführbar, weil es Reden an einer Verkörperung fehle. Die Beurteilung, ob Reden im Einzelfalle den gesetzlichen Tatbestand erfüllten, sei wertend unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes (Jugendschutz) zu erfolgen.
Im Ausgangsfalle war der Angeklagte vom Amtsgericht Dresden zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Angeklagte zwei 11 Jahre alte Kinder gefragt: „Hast Du meinen Schwanz gesehen?“ und weiter in Richtung des Mädchen geäußert: „Du hast bestimmt eine schöne Muschi.“ Durch die Äußerungen sein die Mädchen verstört gewesen und hätten Alpträume gehabt.
Die Revision des Angeklagten hatte keinen Erfolg, sie wurde als unbegründet verworfen.
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