Das OLG Koblenz (Az. 1 Ss 213/11) hat eine Verurteilung eines Lehrers wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1und 2 StGB) aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Der Lehrer war in der ersten Instanz sowie auch in der Berufungsinstanz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt worden, weil er mit/an einer Schülerin sexuelle Handlungen vorgenommen hatte. Der Angeklagte war weder Fach- noch Klassenlehrer der Schülerin.
Das Oberlandesgericht hat nun entschieden, dass kein für eine Strafbarkeit notwendiges Abhängigkeitsverhältnis vorgelegen habe. Ob ein solches vorliege, lasse sich nur nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles beurteilen. Ein solches Obhutsverhältnis bestehe nicht ohne weiteres zwischen allen Lehrern und Schülern einer Schule, so das Gericht. Auch sei die Schule, an der der Angeklagte unterrichtet habe, keine „Zwergenschule“, an der sich alle Schüler und Lehrer gegenseitig kennen.