Gemäß § 184 b StGB macht sich strafbar,
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),
1. | verbreitet, | |
2. | öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder | |
3. | herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, |
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.
(6) In den Fällen des Absatzes 3 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
Insbesondere bei dem Tatbestandsmerkmal des Besitzes stellt sich die Frage, was darunter zu verstehen ist. Nach einer Meinung liegt Besitz vor, wenn der Täter aufgrund eines vom Besitzwillen getragenen tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses die Möglichkeit hat, sich die kinderpornografische Schrift anzusehen oder sie Dritten zugänglich zu machen.
Unproblematisch ist Besitz gegeben, wenn eine Person kinderpornografische Inhalte aus dem Internet herunterlädt oder dieser per Mail zugesandt bekommt. Sollte es sich um unerwünschte Mails mit Bildern handeln, so fehlt es – wenn die Mail gelöscht wird – regelmäßig am notwendigen Besitzwillen und damit auch am Vorsatz. Wer eine solche Mail nicht löscht, macht sich unter Umständen durch Unterlassen strafbar.
Was ist aber ist, wenn eine Person lediglich kinderpornografische Bilder im Internet betrachtet hat? Außerhalb des Internets (z.B. in einer Ausstellung) ist das Betrachten von solchen Bildern straflos.
Im Unterschied zu einem solchen Betrachten werden im Internet die angeschauten kinderpornografischen Bilder im Arbeitsspeicher gespeichert oder auch auf der Festplatte zwischengespeichert. Bei der Zwischenspeicherung auf permanentem Speicher (z.B. im Cache-Speicher) wird von der aktuellen Rechtsprechung (OLG Hamburg, Urteil vom 15.02.2010) davon ausgegangen, dass dies für einen strafbaren Besitz ausreichend sei. Es sei nicht notwendig, so das Gericht, dass ein Vorsatz zur Speicherung der Daten nicht erforderlich sei. Somit ist es also möglich, sich allein durch das Betrachten im Internet wegen Besitzes von kinderpornografischen Schriften strafbar zu machen.
Sollte gegen Sie wegen einer solchen Straftat ermittelt werden, so vertritt Frau Rechtsanwältin Alexandra Braun Sie bundesweit. Oft lässt sich eine öffentliche Verhandlung vermeiden oder sogar eine Einstellung des Verfahrens erreichen.