Anwendungsbereich des § 184 b StGB erneut erweitert

Durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar 2012 ist der Anwendungsbereich des § 184 b StGB erneut erweitert worden. Der BGH hat entschieden, dass eine Verbreitung von kinderpornografischen Schriften durch öffentliches Zugänglichmachen auch dann vorliege, wenn ein entsprechender Link bereitgestellt werde. Vor dieser Entscheidung war jedenfalls das Zurverfügungstellen von kinderpornografischen Dateien in Tauschbörsen wie eMule strafbar. Die Strafbarkeit des Zurverfügungstellen von Links war noch nicht abschließend geklärt.

 

Nach der Ansicht des BGH liegt ein Zugänglichmachen auch dann vor, wenn von den Nutzern der gepostete Links durch Weglassen oder Hinzufügen von Buchstaben leicht verändert werden müsse.

 

Durch die Entscheidung ist der Anwendungsbereich des § 184 b StGB erneut erweitert worden. Es zeigt sich in der anwaltlichen Praxis, dass in Strafverfahren im Bereich Kinderpornografie von den Ermittlungsbehörden mit aller Härte ermittelt wird. Es ist empfehlenswert, so früh als möglich einen Rechtsanwalt für Strafrecht einzuschalten.