Bei dem Tatbestand des Besitzes und der Verbreitung kinderpornografischer Schriften ist fraglich, inwieweit auch Comics oder Mangas unter den Tatbestand fallen können. In Schweden erging kürzlich ein Urteil, dass Manga-Sex Darstellungen keinen Kinderpornografie darstellen würden. Dies gelte auch dann, wenn sexuelle Handlungen zwischen Kindern und Erwachsenen in den Bildern dargestellt werde.
In Deutschland hingegen fallen auch Darstellungen fiktiver Personen unter den Tatbestand des § 184 b StGB. Es kann daher auch zu einem Ermittlungsverfahren kommen, wenn die beschuldigte Person lediglich Comics/Mangas oder Romane mit entsprechendem Inhalt besessen oder verbreitet hat.
Bei der Verbreitung von kinderpornografischen Schriften sind auch rein fiktive kindliche Personen für eine Strafbarkeit ausreichend (z.B. eine Comicfigur, die als 13-jährige vorgestellt wurde). Es ist zweifelhaft, ob für das Tatbestandsmerkmal „Kind“ eine menschliche Person vorausgesetzt wird. Jedenfalls führt eine bloße oberflächliche Verfremdung (z.B. Engelsflügel) nicht dazu, dass Straflosigkeit gegeben ist.
Beim Besitz von Kinderpornografie muss es sich für eine Strafbarkeit um ein reales Kind oder um eine wirklichkeitsnah als Kind dargestellte Person handeln. Dabei kann es im Einzelfall fraglich sein, ob das Einbeziehen und kindlichen Attributen der Kindlichkeit diese wirklichkeitsnah simuliert. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu entschieden, dass der objektive Betrachter eindeutig zu dem Schluss kommen müsse, dass ein Kind als Darsteller beteiligt sei.
Bei Ermittlungen wegen Besitz und Verbreitung kinderpornografischer Schriften ist anwaltliche Hilfe dringend notwendig. Zögern Sie nicht und nehmen Sie im Fall einer Hausdurchsuchung umgehend Kontakt mit Frau Rechtsanwältin Alexandra Braun auf.